Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der Firma

LINDNER Music
Peter Lindner
Weissgattererstraße 47
A-6130 Schwaz

Stand: April 2011
Änderungen vorbehalten

 

 

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Kartenvorverkauf

 


§ 1 Allgemeines
(1) LINDNER Music - im folgenden Veranstalter genannt

(2) Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich mit dem Veranstalter und dem rechtmäßigen Inhaber der Eintrittskarte zustande. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Käufer bzw. der rechtmäßige Inhaber der Eintrittskarte die allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend AGB genannt - des Veranstalters an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener AGB.

§ 2 Eintrittskarte
(1) Es gelten ausschließlich die vom Veranstalter genannten Preise. Im Eintrittspreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

(2) Die Bestellung von Eintrittskarten kann telefonisch, schriftlich, via E-Mail sowie persönlich vorgenommen werden. Mit der Bestellung bietet der Käufer den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Der Vertrag wird mit der Bestätigung der Bestellung und des Gesamtpreises durch den Veranstalter geschlossen.

(3) Die Eintrittskarte berechtigt ausschließlich zum einmaligen Besuch der Veranstaltung zum angegebenen Datum. Beim Verlassen der Veranstaltungsstätte verliert die Karte ihre Gültigkeit.

(4) Eine Stornierung oder terminliche Umbuchung der Eintrittskarte ist grundsätzlich nicht möglich. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, in Kulanzfällen Umbuchungen anzubieten.

(5) Dem Veranstalter bleibt die Verlegung der Veranstaltung vorbehalten. Rücknahme der Karten bei Verlegung der Veranstaltung ist nur bis zu einem Kalendertag vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich. Im Übrigen ist eine Rücknahme ausgeschlossen.

(6) Sollte der Besuch am Veranstaltungstag nicht angetreten werden, so verfällt die Eintrittskarte. Im Fall eines Verlustes der Eintrittskarte wird durch den Veranstalter kein Ersatz geleistet. Im Falle des Verlustes der Eintrittskarte sind Schadensersatz-, Verhinderungs-, Wandlungs- und Rückabwicklungsansprüche ausgeschlossen.

(7) Wird die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt, erhält der rechtmäßige Karteninhaber den Eintrittspreis gegen Rückgabe der Eintrittskarte bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei der er die Karte auch erworben hat.

(8) Werden vom Kunden bestimmte Plätze gewünscht, wird der Veranstalter bemüht sein, ihm diese Karten zu beschaffen, sollten diese bereits vergriffen sein, erhält der Kunde Karten in möglichst gleichwertiger Kategorie und Position.

(9) Gutscheine: Bei Gutscheinen für eine bestimmte Veranstaltung gelten grundsätzlich die selben Bedingungen wie bei regulären Eintrittskarten. Gutscheine müssen aller spätestens vor Betreten der Veranstaltung in Eintrittskarten umgetauscht werden. Eine Barablöse ist absolut ausgeschlossen.
Im besonderen Fall von Gutscheine die für einen bestimmten Wert und nicht für eine bestimmte Veranstaltung ausgestellt wurden, gilt:
Eine Barablöse ist nicht möglich. Der Gutschein muss unter einmal eingelöst werden, eine Aufteilung auf mehrere Veranstaltungen ist nur möglich wenn dies im Voraus über das Büro des Veranstalters abgeklärt und reserviert wird. Die Auszahlung eines eventuellen Restbetrages zwischen Wert des Gutscheines und dem Preis der eingelösten Karten ist nicht möglich.

§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Zahlungsbedingungen des Reservierungsbüros des Veranstalters sowie der angeschlossenen Vorverkaufssysteme, die bei der Bestellung dem Käufer mitgeteilt werden.

(2) Bei Kartenkauf auf Rechnung oder per Lastschrift wird nach Zahlungseingang die Eintrittskarte, je nach Vereinbarung an der Abendkassa hinterlegt, oder an den Käufer versandt.

(3) Die Eintrittskarte ist vom Käufer nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Reklamationen sind vom Käufer binnen 3 Tagen nach Erhalt der Eintrittskarte beim Veranstalter geltend zu machen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

(4) Bis zur vollständigen Bezahlung der Eintrittskarten ist der Veranstalter berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und dem Käufer bzw. rechtmäßigen Inhaber der Eintrittskarte den Zutritt zur Veranstaltung zu untersagen.

(5) Für den Fall, dass der Käufer die Eintrittskarte nicht bis jeweils 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin bezahlt hat, kann der Veranstalter die Eintrittskarten anderweitig veräußern.

§ 4 Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt wurden. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind auf das negative Interesse beschränkt.

(2) Im Falle der Überbuchung bzw. dem Abbruch der Veranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen ist der Veranstalter nach seiner Wahl zur Erstattung des Eintrittspreises oder zur Erteilung einer Eintrittskarte für einen anderen gleichwertigen Veranstaltungstag innerhalb der Spielzeit berechtigt. Dies gilt nicht für Fälle höherer Gewalt.

(3) Programmänderung oder der Austausch von einzelnen Künstlern oder Artisten behält sich der Veranstalter vor. Eintrittspreisminderungen sind dadurch nicht gerechtfertigt.

§ 5 Verkehrssicherungspflichten und Haftung
(1) Der rechtmäßige Inhaber der Eintrittskarte hat Anweisungen von Mitarbeitern des Veranstalters während der Show Folge zu leisten. Es ist die Hausordnung des Veranstalters zu beachten.

(2) Für eine vom rechtmäßigen Inhaber der Eintrittskarte verursachte Beschädigung am Inventar des Veranstalters haftet der Verursacher.

(3) Für vom rechtmäßigen Inhaber der Eintrittskarten mitgebrachte Gegenstände und Wertsachen wird seitens des Veranstalters keine Haftung übernommen.

(4) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen sowie Tieren ist untersagt. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots erfolgt der Verweis aus dem Veranstaltungshaus. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände vorgenannter Art vorläufig in Besitz zu nehmen und übernimmt dafür keine Haftung oder garantiert die Rückerstattung.
Regenschirme: Auf Grund von Sichtbehinderung sowie der Verletzungsgefahr anderer Besucher, ist die Mitnahme von Schirmen in das Veranstaltungsareal prinzipiell nicht erlaubt.

§ 6 Datenschutz
(1) Der Veranstalter bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die Daten werden vom Veranstalter in den für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Daten an vom Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, um den übernommenen Vertragsverpflichtungen nachzukommen.

(2) Solange der Käufer nicht widerspricht, kann der Veranstalter die erhaltenen Daten zur Beratung sowie Werbung für eigene Zwecke verarbeiten und nutzen, die Einwilligung durch den Käufer ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerruflich.

§ 7 Rechte
(1) Der Inhaber der Eintrittskarte willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, dass der Veranstalter berechtigt ist, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen des Inhabers der Eintrittskarte, die über die Widergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.

(2) Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Film- und Videokameras ist nicht gestattet. Das Fotografieren und Aufzeichnen der Show ist verboten. Rechte an der Show und der Gestaltung stehen allein dem Veranstalter zu. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Veranstalter Schadensersatzrechte vor. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

§ 8 Schlussklauseln
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung dieser AGB so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht werden kann.

(2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Schwaz.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwaz.

 

2. Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen


1. Die Mietgeräte mit allen Bestandteilen bleiben Eigentum von LINDNER Music Productions bzw. dessen Vorlieferanten. Bei Abholung durch den Mieter übernimmt dieser die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt des Lagerausganges bis Wiedereingang in unser Lager und haftet in vollem Umfang für auffällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch Witterung, Drittpersonen etc.) Jede Art der Beklebung der Mietgeräte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von LINDNER Music Productions gestattet.

2. Bei Selbstabholung nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum Wieder-beschaffungspreis bzw. zum Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.

3. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages (Auftragsbestätigung), dass er die Geräte geprüft und für einwandfrei erklärt hat. Nachträgliche Mängel können von LINDNER Music Productions nicht anerkannt werden. Verzichtet der Mieter auf Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte bei deren Rückgabe, erkennt er die von LINDNER Music Productions erteilte voll an.

4. Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Auftrages haftet der Besteller. Sind Besteller, Benutzer und/oder Rechnungsadressat verschieden, gilt der Auftrag im Zweifel als vom Besteller erteilt.

5. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag (=24 Std.). Ist eine Verkürzung oder Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer erwünscht, ist die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.

6. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt. Die Kosten für eine eventuell notwendige Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem Mieter verrechnet.

7. LINDNER Music Productions behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge können durch den Mieter weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden.

8. Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt sich der Mieter auf eigene Rechnung. LINDNER Music Productions weist jede Haftung für Schäden und Störungen zurück, die durch die gemieteten Geräte verursacht werden.

9. Mündliche Bestellungen werden schriftlich bestätigt, sollte diese Bestätigung nicht binnen einer Woche widerrufen werden oder geändert werden, gilt die Bestellung als fixiert. Werden fixe Bestellungen annulliert, wird eine Stornogebühr in Höhe der Bestellsumme verrechnet.

10. Falls bei Open-Air-Bühnen die bewilligende Behörde ein statisches Gutachten vorschreibt, so ist dieses Gutachten vom Mieter zu veranlassen und auch zu bezahlen.

11. Der Mietpreis ist sofort in bar nach der Mietdauer zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.

12. Die Parteien unterstellen ihre Rechtsbeziehung ausdrücklich österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Innsbruck, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

3. Allgemeine Mietbedingungen Zeltverleih


1. Abholen und Verladen:

Wird vom Vermieter zugestellt, kann auch vom Mieter abgeholt werden.

2. Zeltplatz

Der Mieter sorgt für ein ebenes, für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastwagen mittlerer Größe befahrbar sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und anzuweisen.
Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten, hat der Mieter zu vertreten.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters, Das Baugesuch hat der Mieter rechtzeitig zu stellen und darauf zu achten, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

3. Zeltauf- und –abbau:

Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt lt. Vereinbarung.
Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Zeltmeisters des Vermieters mit dem Aufbau des Zeltes begonnen werden kann.
Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf- und Abbau nur unter Aufsicht des Zeltmeisters des Vermieters erfolgen. Der Mieter hat einen verlässlichen Mann als Zeltwart zu bestimmen, der beim Abholen das Zelt übernimmt und den Zeltmeister beim Zeltauf- und –abbau unterstützt.

4. Übernahme und Rückgabe

Die laut landesgesetzlicher Bauvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so rechtzeitig zu beantragen, dass diese vor Aufstellung des Zeltes vorliegen.
Ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Zeltbuch wird vom Vermieter mitgeliefert.
Sämtliche diesbezüglich anfallenden Gebühren trägt der Mieter. Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt dem Vermieter (dem Zeltmeister zu übergeben).

5. Haftung

Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter.
Entstehen durch unsachgemäßes Arbeiten Schäden an Planen oder beim Zeltgerüst (insbesondere durch Werfen oder Abkippen von Fahrzeugen), werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zeltteile und Werkzeug

Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen ist der Mieter verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

6. Versicherung

Die Leihzelte des Vermieters sind feuerversichert. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht- bzw. sonst entsprechende Versicherung abzuschließen.

7. Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung

Die Parteien können vom Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder Unfall bedingen keinen Schadenersatz des Mieters.

Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von 50 % der vereinbarten Leihgebühr zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig ist.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Innsbruck.

Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, die Bedingungen genauestens einzuhalten, um den reibungslosen Ablauf des Zeltabbaues zu gewährleisten.

 

4. Allgemeine Geschäftsbedinungen Künstlervermittlung - Veranstalter


1.)
Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung, noch in seiner Darbietung den Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung bekannt. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig vom Erfolg des Künstlers.

2.) Für sämtliche Abgaben, wie AKM, usw. haftet der Veranstalter. Der Künstler erklärt, für seine Steuern selbst aufzukommen, d.h. der Veranstalter ist insoweit nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen.

3.) Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Insbesondere garantiert er für die Sicherheit des Künstlers während der Dauer der Veranstaltung. Der Veranstalter verpflichtet sich, für die im Vertrag angegebenen Darbietungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch den Künstler einschließt. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit des Künstlers entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Der Künstler ist verpflichtet, dem Veranstalter, auf dessen ausdrückliches und unverzügliches, schriftliches Verlangen nach Bekannt werden der Erkrankung, diese durch ein ärztliches Attest innerhalb von 4 Wochen nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch eine neue Vereinbarung der Vertragspartner zustande. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten. Ansonsten gelten bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen.

4.) Soweit der Künstler für den Termin seines Auftritts aus diesem Vertrag eine Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen benennt, ist der Künstler berechtigt, von seinen vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten. Der Künstler ist verpflichtet, dem Veranstalter auf dessen Verlangen hierüber einen Nachweis zu erbringen. Der Künstler ist zu einer Ersatzveranstaltung verpflichtet, wobei jedoch der Zeitpunkt einer Ersatzveranstaltung nur im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden kann.

5.) Der Veranstalter gewährleistet, dass weder er noch Dritte die Darbietung des Künstlers ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung auf Ton- und/oder Bildtonträger aufnehmen und/oder aufnehmen lassen.

6.) Bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Vereinbarung hat der vertragsbrüchige Partner eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Gage (zuzüglich ev. Flug- und Hotelspesen) zu zahlen. Sämtliche Spesen, wie z.B. Plakate, Werbung, div. Fahrtspesen des Veranstalters usw. trägt jeder Kontrahent selbst und kann in keinem Fall an LINDNER Music Peter Lindner weiterverrechnet werden. Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt als Gerichtsstand Schwaz und österreichisches Recht als vereinbart.

7.) Bühnenanweisung und Cateringliste sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Garderoben müssen sauber, versperrbar, bei Bedarf geheizt sein und mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und Spiegeln, ausgestattet sein. Dies sind Vertragspunkte u. vom Veranstalter zu erfüllen.
Catering und Getränke beim Auftritt frei, soweit vorhanden.

 

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen Künstlervermittlung - Künstler


1.)
Für sämtliche Abgaben, wie AKM, usw. haftet der Veranstalter. Der Künstler erklärt, für seine Steuern selbst aufzukommen.

2.) Bei Ausfall durch Krankheitsfall ist der Künstler verpflichtet, dem Veranstalter, auf dessen Verlangen nach Bekannt werden der Erkrankung, diese durch ein ärztliches Attest innerhalb von 4 Wochen nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch eine neue Vereinbarung der Vertragspartner zustande. Ansonsten gelten bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen.

3.) Der Veranstalter wird versuchen, sofern eine solche vorliegt, die Wünsche aus der Bühnenanweisung des Künstlers zu berücksichtigen. Diese ist jedoch mit dem unterzeichneten Vertrag an LINDNER Music zu übermitteln. Die Bühnenanweisung hat erst dann ihre Gültigkeit, wenn diese von LINDNER Music schriftlich akzeptiert wurde.

4.) Bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Vereinbarung hat der Künstler eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Gage zu zahlen.

5.) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und werden nur wirksam wenn sie zwischen den Vertragspartnern schriftlich fixiert wurden. Sollten Teile dieses Vertrags nichtig oder unwirksam werden, gilt der verbleibende wirksame Teil weiter. Die nichtigen und rechtsunwirksamen Teile der Vereinbarung sollen dann derart durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden, dass der Sinn des Vertrages und das von den Parteien Gewollte erhalten bleibt.

6.) Sollte der Künstler für ein weiteres Engagement (Re-Engagement) vom Veranstalter (Vertragspartner) verpflichtet werden, so ist die Vertragsabwicklung ausschließlich wieder über die Agentur Lindner zu tätigen.

7.) Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt als Gerichtsstand Schwaz und österreichisches Recht als vereinbart.